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Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Warum sie wichtig sind und worauf es ankommt

Jeder Mensch kann durch Unfall oder Krankheit in die Lage kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können. Selbst Ehepartner dürfen nicht automatisch füreinander sprechen. Die Stiftung Warentest rät daher jedem Erwachsenen, eine Vorsorgevollmacht oder eine Betreuungsverfügung aufzusetzen. Was man dabei beachten sollte und wie Vollmacht und Verfügung aussehen sollten, beschreibt die Zeitschrift Finanztest in ihrer Oktober-Ausgabe.

Mit einer Vorsorgevollmacht beauftragt man einen anderen Menschen, im Notfall anstelle von einem selbst zu entscheiden, zum Beispiel im Krankenhaus, in der Bank oder gegenüber dem Vermieter. Welche Aufgaben genau ein Bevollmächtigter übernehmen soll, legt der Vollmachtgeber in der Vollmacht fest. Für eine Vorsorgevollmacht gelten nur wenige Formvorschriften. Der Text kann handschriftlich verfasst sein. Um nichts zu vergessen, hilft es, ein vorgefertigtes Formular auszufüllen. Das Dokument sollte eigenhändig unterschrieben und mit Datum versehen sein. Eine Beglaubigung der Unterschrift oder die Beurkundung durch einen Notar ist nicht notwendig, manchmal aber sinnvoll. Der Artikel erklärt, wann.

Statt einen anderen Menschen zu bevollmächtigen, kann man auch jemanden mit einer Betreuungsverfügung für den Notfall als Betreuer vorschlagen – etwa für medizinische, rechtliche oder behördliche Angelegenheiten. Ein Betreuer kann nicht automatisch handeln – er wird von einem Gericht beauftragt und unterliegt dessen Kontrolle. Als Betreuer kommen Angehörige oder Nachbarn in Betracht oder eine fremde Person, die als ehrenamtlicher Betreuer tätig ist und über einen Betreuungsverein vermittelt wird.

Kostenlose Formulare der Stiftung Warentest für Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung mit Ausfüllhilfe gibt es online unter www.test.de/vorsorgeformulare-pdf.

Der ausführliche Artikel erscheint in der Oktober-Ausgabe der Zeitschrift Finanztest (ab 20.09.2017 am Kiosk) und ist bereits unter www.test.de/vollmacht abrufbar.
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Eintrag vom: 19.09.2017  




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