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Kabel Deutschland wegen unerwünschter Werbung verurteilt
Widerspruch gegen Werbung gilt auch für teiladressierte Postwufsendungen

Ein Unternehmen darf keine Werbeschreiben an Verbraucherinnen und Verbraucher senden, die das erkennbar nicht wünschen. Das gilt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts München auch für Briefkastenwerbung, die nicht persönlich an einzelne Verbraucher adressiert ist. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH statt.

Das Unternehmen hatte einem Verbraucher per Post den Anschluss ans Glasfasernetz angeboten. Mit deutlichen Worten forderte er Kabel Deutschland in einer E-Mail auf, ihm künftig keine Werbung mehr zuzusenden. In den folgenden fünf Monaten landeten fünf weitere Werbeschreiben der Firma in seinem Briefkasten – zwei davon mit dem gleichen Angebot, das er schon kategorisch abgelehnt hatte. Die Werbung war nur nicht mehr an ihn persönlich adressiert, sondern als Postwurfsendung „An die Bewohner des Hauses ...“ gerichtet. Er schaltete den Verbraucherzentrale Bundesverband ein, der Kabel Deutschland nach erfolgloser Abmahnung verklagte.

Anti-Werbung-Aufkleber am Briefkasten nicht nötig

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass der Widerspruch des Verbrauchers auch teiladressierte Werbung ohne Empfängernamen umfasst. Der Verbraucher habe unmissverständlich klargemacht, dass er keinerlei Werbung mehr bekommen möchte. Diesen Wunsch müsse das Unternehmen respektieren, stellten die Richter klar. Es sei nicht nötig, den Briefkasten mit einem Aufkleber wie „Werbung nein danke“ zu versehen. Die Mitteilung an das Unternehmen reiche aus.

Urteil des OLG München vom 5.12.2013, Az. 29 U 2881/13, nicht rechtskräftig | Die Revision wurde nicht zugelassen.
 
Eintrag vom: 07.02.2014  




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