Auftausalz nicht erlaubt – Sand, Kies, Splitt als Streumittel gut geeignet
Sinkende Temperaturen erinnern jetzt an eine – unliebsame - Pflicht für alle Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer: die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, die in einer städtischen Satzung festgelegt ist. Mit dieser Regelung sollen nicht nur Passanten vor Unfällen geschützt werden, sondern auch die Hauseigentümer vor möglichen chadensersatzforderungen, wenn sie nicht rechtzeitig zu Besen und Schaufel greifen und so einen Unfall verursachen.
Der Reinigungspflicht gilt auch in verkehrsberuhigten Bereichen und für gemeinsam Geh- und Radwege. Ausgenommen sind einige Bereiche in der Innenstadt, dort werden Gebühren für die Gehwegreinigung erhoben, da die ASF die Wege reinigt und im Winter auch räumt.
Hier die wichtigsten Bestimmungen: Gesäubert müssen die Wege mindestens einmal wöchentlich von Abfällen, Laub und Schmutz. Bei Eis und Schnee muss der Gehweg von 7 bis 20 Uhr (an Sonnt- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr) geräumt und gestreut werden. Wenn tagsüber nochmals Schnee fällt oder die Gehwege überfrieren, muss bis 20 Uhr wiederholt geräumt und gestreut werden.
Aus Gründen des Umweltschutzes dürfen nur Splitt oder Asche, nicht jedoch Salze oder andere auftauende Chemikalien verwendet werden.
Der genaue Wortlaut der Gehwegreinigungssatzung steht online unter www.freiburg.de/gehwegreinigungssatzung (unter Ortsrecht, dann Straßenwesen anklicken) |